Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Igelhilfe Wilhelmsdorfer Stachelritter e.V.“
Sitz des Vereins ist Wilhelmsdorf.
 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung, Pflege und Auswilderung von Igeln.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Geschäftsordnung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei einem Ausscheiden, noch bei Auflösung Anteile am Vereinsvermögen.
     
  3. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
     
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
     
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes übertragen. Die steuerbegünstigte Körperschaft legt die Mitgliederversammlung bei der Auflösung fest.
     
  6. Der weitere Geschäftsbetrieb wird durch die Ordnung des Vereins geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
     
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf dem dafür vorgesehen Formular schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
     
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
     
  4. Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt, der bis spätestens 3 Monate zum jeweiligen Geschäftsjahresende schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden muss.
    b) mit dem Tod des Mitglieds.
    c) wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen zwei Jahre im Rückstand ist und diese durch schriftliche Aufforderung nicht begleicht.
    d) durch Ausschluss durch die Vorstandschaft. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
     

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 01.01. bis 31.12.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Kassier,
    d) dem Schriftführer und
    e) 1 Beisitzern
     
  2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von vier Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.
     
  3. In die Vorstandschaft können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
     
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden sowie dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf. Im Innenverhältnis sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bei der Geschäftsführung an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden.
     
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
     
  6. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

§ 9 Mitgliederversammlung

Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung im Jahr statt. Zur Versammlung lädt die Vorstandschaft mindestens 2 Wochen vorab schriftlich ein. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

Jede Person hat je ein Stimmrecht.

Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

  1. die Wahl und Abwahl der Vorstandschaft, auch einzelner Vorstandsmitglieder
  2. Satzungsänderungen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl von zwei Kassenrevisoren
  5. Änderung des Mitgliederbeitrages
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedarf eine Mehrheit von 9/10 der
abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung geltend entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Die Finanzbelege des Vereins werden von den Kassenprüfern überprüft und bei der Mitgliederversammlung wird darüber Bericht erstattet.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und die Protokolle werden vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11a Datenschutz

  1. 1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
     
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
     
  3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
    Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Bankverbindung

    Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

    Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (z.B. auf der Homepage) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
     
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

§ 13 Errichtung

Der Verein wurde an der Gründungsversammlung am 23.09.2022 in Wilhelmsdorf gegründet.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Fürth in Kraft.

§ 15 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

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